
Bremen & Niedersachsen — Softwareentwickler — @DB_Bahn Vielfahrer
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ALT Screenshot: § 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist. (2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen. (3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das 1. im Tarif ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt benannt ist und 2. gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eine Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewährt. Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. (4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.

ALT Stellungnahme mofair zur Neufassung der EVO, Auszug: „Eine Anpassung ist zwingend erforderlich, um den Erfolg des Tickets nicht dadurch zu gefährden, dass sich für Eisenbahnverkehrs- unternehmen ein gänzlich unkalkulierbares Risiko aus den erwähnten Fahrgastrechten er- geben, welches jegliche Einnahmen um ein vielfaches Maß übersteigen kann. § 12 I EVO neu (§ 8 EVO alt) gewährt Fahrgästen, welche einen ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gültigen Fahrausweis besitzen, Rechte ein, die ne- ben jenen aus der VO (EU) 2021/782 stehen. Diese können im Anwendungsfall des § 12 I 1 EVO in der Nutzung eines anderen – tariflich auch höherwertigen, mithin teureren – Zug bestehen. Der Reisende kann sodann gemäß § 12 II EVO den Ersatz der hierfür erfor- derlichen Aufwendungen von demjenigen verlangen, mit dem er den ursprünglichen Be- förderungsvertrag abschloss.“

ALT Stellungnahme mofair zur Neufassung der EVO, Auszug: „Die effizienteste Lösung zur Abhilfe bestünde in der Streichung des Satzes „Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.“ Dies empfiehlt sich insbesondere des- halb, da das kommende Deutschlandticket die meisten anderen Tickets verdrängen dürfte, die heute erhebliche ermäßigte Beförderungsentgelte darstellen. Somit stünde es im Er- messen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, selbstständig festzulegen, welche Tickets dem Anwendungsbereich unterfallen sollen.“
















